Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückweisung von Widersprüchen als unzulässig wegen fehlender anwaltlicher Vollmacht; in der Sache streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Quartale I/09 bis II/10, die Anerkennung einer höheren Fallzahl zur Bemessung der Regelleistungsvolumina in den Quartalen I/09 bis I/10 und um die Gewährung von Ausgleichzahlungen für überproportionale Honorarverluste in den Quartalen IV/09, I/10 und III/10.
Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft, bestehend aus den Fachärzten für Orthopädie Dr. S R und M M, nimmt seit 1. April 2006 an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Für die Quartale I/09 bis II/10 beantragte die Klägerin in wiederholten Schreiben die Anerkennung von Praxisbesonderheiten; sie stelle eine Schwerpunktpraxis für Kinder- und Säuglingsorthopädie und für Chiropraktik dar.
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