SG Hamburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 92/13
Anerkennung von PraxisbesonderheitenSpielraum bei ErmessensentscheidungenUnechte RückwirkungKonkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls
LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 6/17
DRsp Nr. 2018/12502
Anerkennung von PraxisbesonderheitenSpielraum bei ErmessensentscheidungenUnechte RückwirkungKonkrete Umstände des jeweiligen Einzelfalls
1. Für Ermessensentscheidungen ist ein weiter Spielraum zuzugestehen; Änderungen von Entscheidungen erfolgen nicht im rechtsfreien Raum, sondern sind gemäß Art. 20 Abs. 3GG an die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie etwa an das in Art. 3 Abs. 1GG verankerte Willkürverbot oder die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes gebunden.2. Bei einer unechten Rückwirkung wird dies insoweit konkretisiert, dass ein Handeln nur dann zulässig ist, wenn die vorgenommene Rückwirkung zur Erreichung des Handlungszwecks geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Verwaltung nicht überwiegen.3. Die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind entscheidend, insbesondere die Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen und das Verhalten der Verwaltung.
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