BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 13 R 177/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 46/14
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 149/11

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten während einer StrafhaftGrundsatzrügeAuslegung nicht in Kraft gesetzter Vorschriften

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 177/15 B

DRsp Nr. 2015/13934

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten während einer Strafhaft Grundsatzrüge Auslegung nicht in Kraft gesetzter Vorschriften

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Frage nach der "verfassungskonformen Auslegung" nicht in Kraft gesetzter Vorschriften des StVollzG läuft ins Leere, weil nur geltendes Recht der Auslegung zugänglich ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., K., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: