Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967.
Der am ... 1945 geborene Kläger bezog zunächst Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht seit dem 1. April 2010 in laufendem Bezug von Regelaltersrente (Bescheid vom 18. Januar 2010), die auf der Grundlage von Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1968 berechnet wurde und insbesondere keine Versicherungszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt.
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