LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2014
L 3 R 439/13
Normen:
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 286b S. 1; SGB VI § 55;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 201/12

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen L 3 R 439/13

DRsp Nr. 2014/9519

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung

Die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten setzt voraus, dass die Versicherungspflicht der Beschäftigung und die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft gemacht worden sind. Insoweit reichen die Angabe eines ungefähren monatlichen Verdienstes und Zeugenerklärungen, nach denen der Kläger im angegebenen Zeitraum bei einem bestimmten Arbeitgeber gearbeitet habe, allein nicht aus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 286b S. 1; SGB VI § 55;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 1. September 1959 bis zum 31. Dezember 1967.

Der am ... 1945 geborene Kläger bezog zunächst Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht seit dem 1. April 2010 in laufendem Bezug von Regelaltersrente (Bescheid vom 18. Januar 2010), die auf der Grundlage von Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1968 berechnet wurde und insbesondere keine Versicherungszeiten für eine Berufsausbildung berücksichtigt.