LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2014
L 10 U 1507/12
Normen:
SGB VI § 2; SGB VI § 3; SGB VI § 6; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 139/11

Anerkennung von Lungentuberkulose als BerufskrankheitEinwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität bei der Feststellung einer Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 10 U 1507/12

DRsp Nr. 2014/15929

Anerkennung von Lungentuberkulose als Berufskrankheit Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität bei der Feststellung einer Berufskrankheit

Auf Grund der Schwierigkeiten beim Nachweis eines Infektionsvorganges tritt die Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen, die entsprechend den Anforderungen an das Merkmal der Einwirkungen im Vollbeweis nachzuweisen ist.Der ursächliche Zusammenhang ist demnach grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Betroffene bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muss.Liegt damit eine erhöhte Infektionsgefahr vor, kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat.Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn besondere Umstände es ausschließen, dass die Infektion während oder auf Grund der versicherten Tätigkeit eintrat (z.B. weil Inkubationszeiten einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausschließen) oder wenn die Erkrankung durch eine Infektion in den unversicherten Lebensbereichen verursacht worden ist.

Tenor