BSG - Urteil vom 30.01.2007
B 2 U 15/05 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4104 Alt. 3; SGB VII § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 594
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 323/02
SG Speyer, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 133/99

Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Kausalität bei außerberuflicher Einwirkung

BSG, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen B 2 U 15/05 R

DRsp Nr. 2007/14936

Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Kausalität bei außerberuflicher Einwirkung

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, weil zur Entstehung vieler Erkrankungen unterschiedliche Ursachen führen. Von daher gibt es auch in derartigen Fallgestaltungen keinen "Automatismus" zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs allein aufgrund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer bestimmten Erkrankung. Enthält allerdings die einzelne Listennummer der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung "harte" Kriterien wie hier die Nr 4104 den Nachweis der Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren und sind diese im Vollbeweis nachgewiesen, liegt eine Tatsachenvermutung vor, die auf die Verursachung der festgestellten Krebserkrankung iS der Listennummer schließen lässt. Sie wird nicht schon durch die Feststellung widerlegt, dass der Versicherte auch außerberuflich Schadstoffeinwirkungen - hier durch langjähriges Zigarettenrauchen - ausgesetzt war, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, einen Lungen- oder Kehlkopfkrebs zu verursachen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4104 Alt. 3; SGB VII § 9 Abs. 3 ;