LSG Hamburg - Beschluss vom 07.09.2015
L 3 U 16/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 94/12

Anerkennung von Kniegelenksverformungen als weitere Folge eines ArbeitsunfallsGesundheitserstschadenBeweismaßstab

LSG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen L 3 U 16/14

DRsp Nr. 2015/19010

Anerkennung von Kniegelenksverformungen als weitere Folge eines Arbeitsunfalls Gesundheitserstschaden Beweismaßstab

1. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. 2. Das Bundessozialgericht verwendet in seiner jüngeren Rechtsprechung in Abgrenzung von den erst für die Gewährung von Leistungen maßgeblichen Unfallfolgen nur noch den Begriff des Gesundheitserstschadens oder Primärschadens, weil die über den Erstschaden hinausgehenden, weiteren Unfallfolgen nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente sind; dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.