BSG - Beschluss vom 10.05.2022
B 2 U 134/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1404/21
SG Konstanz, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2844/18

Anerkennung von Kniebeschwerden als BerufskrankheitVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen B 2 U 134/21 B

DRsp Nr. 2022/12757

Anerkennung von Kniebeschwerden als Berufskrankheit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob beim Kläger Kniebeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen sind.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab. Das SG hat nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens die auch auf die Anerkennung einer BK nach Nr 2112 der Anlage 1 der BKV gerichtete Klage insgesamt abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.3.2021). Das LSG hat die nur noch auf Anerkennung der BK nach Nr 2102 gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.7.2021).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist .