Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.06.2004 in Bezug auf ihre Kinder A. (geb xx.xx.2001) und J. (geb xx.xx.2002).
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