LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2020
L 11 R 2808/19
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1-3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AuslG § 28 Abs. 1 S. 1; AuslG § 28 Abs. 2 S. 1; AuslG § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 655/18

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandKein gewöhnlicher zukunftsoffener Aufenthalt bei einer auf § 29 Abs. 1 AuslG gestützten Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen L 11 R 2808/19

DRsp Nr. 2020/10336

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kein gewöhnlicher zukunftsoffener Aufenthalt bei einer auf § 29 Abs. 1 AuslG gestützten Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1-3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AuslG § 28 Abs. 1 S. 1; AuslG § 28 Abs. 2 S. 1; AuslG § 29 Abs. 1;

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.06.2004 in Bezug auf ihre Kinder A. (geb xx.xx.2001) und J. (geb xx.xx.2002).