Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. September 2019 insoweit aufgehoben als als Folge des Arbeitsunfalles vom 14. Februar 2014 ein dekompensierter Tinnitus Grad IV anerkannt worden ist. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. September 2019 wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 wird dahingehend abgeändert, dass als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 14. Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine spezifische Phobie anerkannt wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 14. August 2015 bis zum 26. Februar 2016 und auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat in beiden Rechtszügen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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