Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2000 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob psychische Störungen, deretwegen die Klägerin ab 1994 einer psychotherapeutischen Behandlung bedurfte und die ab 01.12.1994 zu erheblichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, Folgen eines Flugunfall vom 11.04.1992 sind bzw. waren.
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