LSG Thüringen - Urteil vom 22.09.2022
L 1 U 908/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 154/16

Anerkennung von Folgen eines UnfallereignissesSchädigung des Nervus suralisHinreichend wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang

LSG Thüringen, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen L 1 U 908/18

DRsp Nr. 2022/17890

Anerkennung von Folgen eines Unfallereignisses Schädigung des Nervus suralis Hinreichend wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang

Zur Nichtanerkennung einer Schädigung des Nervus suralis als unmittelbare Folge eines Unfallereignisses mangels Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Hinreichend wahrscheinlich ist ein Ursachenzusammenhang, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung auf einer naturwissenschaftlich-medizinischen und auf einer rechtlichen Ebene gegründet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf neurologischem Fachgebiet weitere Gesundheitsstörungen (insbesondere eine Schädigung des Nervus suralis mit entsprechenden Sensibilitätsstörungen und Elementen eines neuropathischen Schmerzsyndroms) Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 17. September 2013 sind.