Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf neurologischem Fachgebiet weitere Gesundheitsstörungen (insbesondere eine Schädigung des Nervus suralis mit entsprechenden Sensibilitätsstörungen und Elementen eines neuropathischen Schmerzsyndroms) Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 17. September 2013 sind.
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