SG Hamburg - Urteil vom 19.06.2008
S 20 R 1020/05
Normen:
SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 46 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 55 Abs. 1 ; WGSVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;

Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Ghetto, Anforderungen an die Glaubhaftmachung

SG Hamburg, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen S 20 R 1020/05

DRsp Nr. 2008/20651

Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Ghetto, Anforderungen an die Glaubhaftmachung

1. Grundsätzlich ist zu vermuten, dass sich Ghettobewohner in den Ghettos im sog Generalgouvernement aus eigener Initiative um Arbeitstätigkeiten bemüht haben. Damit bot sich die Chance des Erhalts von Nahrungsmitteln und die Hoffnung auf Schutz vor Deportation und Ermordung. 2. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Entgeltlichkeit der Beschäftigung während des Aufenthaltes im Ghetto dürfen ausgehend von den gesetzlichen Zielen des ZRBG nicht überspannt werden. Dem vom Gesetzgeber vorgefundene Beweis- und Darlegungsnotstand muss bei der Gesetzesanwendung vielmehr angemessen Rechnung getragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 46 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 55 Abs. 1 ; WGSVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;