LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014
L 13 R 792/12
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1867/11

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge; Beweiswert von Einlieferungsscheinen über Zahlungen an den Rentenversicherungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 13 R 792/12

DRsp Nr. 2014/7569

Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge; Beweiswert von Einlieferungsscheinen über Zahlungen an den Rentenversicherungsträger

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Beitragszeit aufgrund Zahlung freiwilliger Beiträge.

Der 1944 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 1. April 2009 Regelaltersrente von der Beklagten. Im Rahmen des Antragsverfahrens machte er mit Schreiben vom 10. Juni 2009 u.a. geltend, er habe den Versicherungsverlauf vom 3. August 2005 überprüft und festgestellt, dass eine Überweisung vom 28. Dezember 1979 in Höhe von 5.469,- DM nicht berücksichtigt worden sei. Er legte einen Einlieferungsschein über diesen Betrag zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, mit Poststempel vom 28. Dezember 1979 in A-Stadt, in Kopie vor.