Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Beitragszeit aufgrund Zahlung freiwilliger Beiträge.
Der 1944 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 1. April 2009 Regelaltersrente von der Beklagten. Im Rahmen des Antragsverfahrens machte er mit Schreiben vom 10. Juni 2009 u.a. geltend, er habe den Versicherungsverlauf vom 3. August 2005 überprüft und festgestellt, dass eine Überweisung vom 28. Dezember 1979 in Höhe von 5.469,- DM nicht berücksichtigt worden sei. Er legte einen Einlieferungsschein über diesen Betrag zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, mit Poststempel vom 28. Dezember 1979 in A-Stadt, in Kopie vor.
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