LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2010
L 3 U 485/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 306/07

Anerkennung von Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Fußballturniers der Betriebssportgemeinschaft der AOK Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen L 3 U 485/08

DRsp Nr. 2010/22164

Anerkennung von Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Fußballturniers der Betriebssportgemeinschaft der AOK Bayern

Ein Fußballturnier steht nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Rein "sportliche" Gemeinschaftsveranstaltungen sind nicht versichert (hier: im Rahmen der jährlich stattfindenden bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK Bayern). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 25.11.2006 ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist.