SG Düsseldorf, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 607/12
Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier geführte Motorradtour durch den Schwarzwald mit dem Ziel des Networkings und einer Betriebsbesichtigung)Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der (versicherten) Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines MalerbetriebesAbwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil einer besuchten VeranstaltungAusübung einer Tätigkeit mit gespaltener HandlungstendenzErmittlung der Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 17 U 434/13
DRsp Nr. 2015/4141
Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier geführte Motorradtour durch den Schwarzwald mit dem Ziel des Networkings und einer Betriebsbesichtigung)Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der (versicherten) Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines MalerbetriebesAbwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil einer besuchten VeranstaltungAusübung einer Tätigkeit mit gespaltener HandlungstendenzErmittlung der Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen
1. Allein die Tatsache, dass ein Versicherter einen Unfall während einer Geschäftsreise erlitten hat, reicht für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die konkrete Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.2. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Angelegenheiten nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.
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