BSG - Beschluss vom 27.01.2015
B 14 AS 53/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; WoGG § 8; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 851/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 367/11

Anerkennung tatsächlicher Aufwendungen für UnterkunftErmittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 53/14 BH

DRsp Nr. 2015/2664

Anerkennung tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art in Bezug auf das Begehren auf Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft anstelle der nach der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Leistungen nach Maßgabe der Werte in der Tabelle zu § 8 bzw. § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % nach § 22 SGB II ergeben könnten, ist mit Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten und die Voraussetzungen für den hilfsweisen Rückgriff auf die Tabellenwerte zum WoGG nicht erkennbar.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z., P., A., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; WoGG § 8; WoGG § 12;

Gründe: