LSG Bayern - Urteil vom 06.10.2010
L 2 U 196/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 5001/08

Anerkennung psychischer Störungen als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen L 2 U 196/09

DRsp Nr. 2011/444

Anerkennung psychischer Störungen als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zwar kann ein Gesundheitsschaden auch im psychischen Bereich entstehen. Dabei ist aber eine möglichst genaue und klare Erfassung der bestehenden Gesundheitsstörungen erforderlich, um die Ursachen beurteilen und ggf. die MdE bewerten zu können. Speziell bei psychischen Gesundheitsstörungen ist eines der üblichen Diagnosesysteme mit Verwendung der entsprechenden Schlüssel und Bezeichnungen (z.B. ICD-10 = 10. Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO von 1989) oder das Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV) heranzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H.