BSG - Urteil vom 29.01.2019
B 2 U 5/18 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 1704
NZS 2019, 478
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 48/15
SG Hannover, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 248/12

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungVersicherungsschutz auf dem Weg von einem dritten Ort zur ArbeitsstätteBerücksichtigung des Grundes des dortigen Aufenthaltes und der Angemessenheit der Länge der zusätzlichen WegstreckeZulässigkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 2 U 5/18 R

DRsp Nr. 2019/5777

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsschutz auf dem Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte Berücksichtigung des Grundes des dortigen Aufenthaltes und der Angemessenheit der Länge der zusätzlichen Wegstrecke Zulässigkeit einer Entscheidung durch den Einzelrichter im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte ist nicht allein auf den Grund des dortigen Aufenthaltes abzustellen, ohne dass es auf die Frage der Unangemessenheit der Länge der zusätzlichen Wegstrecke ankommt. 2. Im Fall einer Divergenz oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter regelmäßig ausgeschlossen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat.