BSG - Urteil vom 28.06.2022
B 2 U 16/20 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 203
NZS 2023, 465
NZV 2023, 96
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 13/18
SG Leipzig, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 72/16

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten Heimwegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln - hier mit einer StraßenbahnWiederaufnahme des unterbrochenen Weges durch eine Bewegung in die richtige Richtung im öffentlichen Verkehrsraum

BSG, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen B 2 U 16/20 R

DRsp Nr. 2022/17328

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unterbrechung des versicherten Heimwegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln – hier mit einer Straßenbahn Wiederaufnahme des unterbrochenen Weges durch eine Bewegung in die "richtige" Richtung im öffentlichen Verkehrsraum

1. Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen. 2. Im Unterschied zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr müssen Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel das jeweilige Fahrzeug (zB Bus, Straßenbahn) weder erreicht noch bestiegen haben.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischenzeitlich verstorbene Lebenspartner des Klägers auf dem Heimweg einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.