LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2021
L 15 U 594/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 2/20

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Verlassen des geschützten Weges

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen L 15 U 594/20

DRsp Nr. 2021/14559

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Verlassen des geschützten Weges

Es wird kein durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützter Weg zurückgelegt, wenn der direkte Weg zur Arbeitsstätte verlassen wird und eine Fortbewegung in eine von dem ursprünglichen Ziel – der Arbeitsstätte – entgegengesetzte Richtung erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.