Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Dezember 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall; streitig ist, ob es sich bereits um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hat.
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