LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2012
L 2 U 3/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 25/09

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Verlassen des Wohnhauses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 2 U 3/12

DRsp Nr. 2013/575

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Verlassen des Wohnhauses

Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. (Anschluss an das Urteil des BSG vom 12. Oktober 1973 / 2 RU 167/72).

Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Dezember 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall; streitig ist, ob es sich bereits um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hat.