I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Versicherungsfall. Der 1972 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger erlitt am 11.06.2008 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte gegen 21.25 Uhr auf der Bundesstraße 20 bei km 7,8 einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um 22.28 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Klägers von 0,93 ‰.
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