LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2012
L 2 U 243/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 825/07

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingtem Fehlverhalten; Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 2 U 243/10

DRsp Nr. 2012/20328

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingtem Fehlverhalten; Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

Ist anläßlich eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Verkehrsunfalls die BAK eines verunfallten Versicherten zur Ermittlung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit hochzurechnen, so ist zugunsten des Versicherten lediglich von einem Abbau von 0,1 Promille die Stunde auszugehen.

1. Ist anlässlich eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Verkehrsunfalls die BAK eines verunfallten Versicherten zur Ermittlung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit hochzurechnen, so ist zugunsten des Versicherten lediglich von einem Abbau von 0,1 Promille die Stunde auszugehen. 2. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, hier verneint aufgrund einer alkohol- und ggf. übermüdungsbedingten Fahruntüchtigkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]