Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 9. Mai 2012 um einen Arbeitsunfall handelt.
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