LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.04.2024
L 14 U 164/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1459
StX 2024, 430
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 75 U 213/17

Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall); Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.04.2024 - Aktenzeichen L 14 U 164/21

DRsp Nr. 2024/7168

Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall); Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Abweg, der aufgrund einer inneren Ursache (hier Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung) eingeschlagen wird, ist nicht vom Schutz der Wegeunfallversicherung umfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. September 2021 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall).