Anerkennung eines Vereins als Träger der freien Jugendhilfe; Abgrenzung der Trägers der freien Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Subsidiarität der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 4 Bf 19/21
DRsp Nr. 2023/14209
Anerkennung eines Vereins als Träger der freien Jugendhilfe; Abgrenzung der Trägers der freien Jugendhilfe vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Subsidiarität der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
1. § 75SGB VIII stellt keine drittschützende Norm zugunsten anderer, bereits anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dar.2. Träger der freien Jugendhilfe kann nicht sein, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1SGB VIII) ist. Organisationen, die direkt und umfassend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesteuert werden, sind diesem zuzurechnen.3. Die Tatbestandswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1SGB VIII umfasst nicht die Feststellung, es handele sich bei dem Adressaten des Bescheids um einen freien - und nicht öffentlichen - Träger der Jugendhilfe.4. Das in § 4 Abs. 2SGB VIII enthaltene bedingte Subsidiaritätsgebot kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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