BSG - Urteil vom 23.04.2015
B 2 U 5/14 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2015, 1372
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 1324/13
SG Reutlingen, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1918/10

Anerkennung eines Unfalls beim Handballtraining als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen eines unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 2 U 5/14 R

DRsp Nr. 2015/16918

Anerkennung eines Unfalls beim Handballtraining als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen eines unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses

1. Eine Handballspielerin kann während des Trainings in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wenn sie Beschäftigte eines das Management ihrer Mannschaft betreibenden Vereins ist. 2. Die Zahlung eines Entgelts ist keine zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Sportlerinnen und Sportlern.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bei einem Handballtraining erlittene Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall ist.