LSG Hessen - Urteil vom 02.02.2016
L 3 U 109/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 25/13

Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen

LSG Hessen, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen L 3 U 109/14

DRsp Nr. 2016/6382

Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen

Die Tatsachen, die den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit ergeben, sind anspruchsbegründend. Ihre Beweislosigkeit geht zu Lasten des Versicherten.Der Unfallversicherungsträger trägt die Beweislast nur hinsichtlich anspruchsvernichtender oder -hindernder Tatsachen einer sog. Gegennorm, die einem an sich bereits entstandenen Anspruch entgegenstehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger am 1. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1961 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt bei der C. AG, C-Stadt, als Maschinenschlosser/Einzelgerätemonteur beschäftigt.