Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger am 1. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1961 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt bei der C. AG, C-Stadt, als Maschinenschlosser/Einzelgerätemonteur beschäftigt.
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