LSG Hessen - Urteil vom 02.02.2016
L 3 U 108/15
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 258
DAR 2016, 347
NZS 2016, 277
NZS 2016, 7
NZV 2017, 200
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 108/14

Anerkennung eines Unfalles als Wege- bzw. Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem eigenen Grundstück bei Fahrtbeginn

LSG Hessen, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen L 3 U 108/15

DRsp Nr. 2016/3785

Anerkennung eines Unfalles als Wege- bzw. Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem eigenen Grundstück bei Fahrtbeginn

1. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel - die Arbeitsstätte des Versicherten - dient, ist seine Handlungstendenz. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch objektive Umstände bestätigt werden. 2. Dies zeigt sich im äußeren Verhalten des Versicherten, wie es objektiv beobachtbar ist und stellt darauf ab, ob sein äußeres Handeln mit seiner inneren Tendenz zur Arbeit zu gelangen übereinstimmt. 3. Die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt zur Bestimmung der Handlungstendenz auf dem aktuell zurückgelegten unmittelbaren Weg zur Arbeit allein auf die letzte ausgeübte und nach außen erkennbare zum Unfall führende Handlung des Versicherten ab, ohne diese Verrichtung in eine weitergehende Handlungsabsicht einzubetten. 4. Wird eine versicherte Hinfahrt unterbrochen, besteht Versicherungsschutz weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht; ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind.