LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2014
L 6 U 2085/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5024/13

Anerkennung eines Unfallereignisses während einer Klassenfahrt als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Gefährdung aufgrund typischen Gruppenverhaltens beim Klettern auf das Dach einer Jugendherberge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 6 U 2085/14

DRsp Nr. 2014/16635

Anerkennung eines Unfallereignisses während einer Klassenfahrt als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Gefährdung aufgrund typischen Gruppenverhaltens beim Klettern auf das Dach einer Jugendherberge

Bei Klassenfahrten können Gefährdungen nicht nur aus dem natürlichen Spieltrieb, sondern auch aus den auf dem typischen Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen resultieren. Das ist nicht der Fall, wenn die individuelle Bequemlichkeit des Schülers ausschlaggebend für sein Tun gewesen ist, es sich konkret während des Ereignisses um keine Gemeinschaftsveranstaltung im Rahmen der Klassenfahrt gehandelt hat, Alkoholkonsum auf der Studienfahrt verboten war und die individuelle (Fehl-)Entscheidung nicht durch vorheriges Handeln Dritter gefördert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.