I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 verurteilt, den Tinnitus als Folge der Berufskrankheit im Sinne der Nummer 2301 der Anlage zur BKV festzustellen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist - nach dem zuletzt gestellten Antrag - die Anerkennung und Entschädigung eines Tinnitus als Berufskrankheit.
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