LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
L 4 U 196/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 196/15

Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall; Vorliegen eines Wegeunfalls

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 4 U 196/15

DRsp Nr. 2024/6119

Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall; Vorliegen eines Wegeunfalls

1. Beim Wegeunfallversicherungsschutz nach dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII muss das Unfallereignis gerade auch "infolge" des Zurücklegens dieses Weges erfolgen und ihm deshalb rechtlich zuordnen sein. 2. Das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen, durch einen Zusammenstoß mit einem Gegenstand oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, kann jeweils von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst sein. Derartige äußere Einwirkungen auf den Körper des Geschädigten müssen aber konkret festgestellt sein. 3. Lassen sich äußere, gerade aus der Wegegefahr resultierenden Einwirkungen nicht feststellen, geht deren Nichterweislichkeit zu Lasten des Geschädigten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

i.

Die Klägerin begehrt - im Wege des Zugunstenverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall nach dem P.