LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.01.2012
L 6 U 2574/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4096/07

Anerkennung eines Schlaganfalls während einer Geschäftsbesprechung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 6 U 2574/09

DRsp Nr. 2013/3893

Anerkennung eines Schlaganfalls während einer Geschäftsbesprechung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität

1. Es gibt keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen (hier: Schlaganfall während Geschäftsbesprechung) zu einer Beweislastumkehr führen würde. 2. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins kann nur bei typischen Geschehnisabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden.

1. Es gibt keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen (hier: Schlaganfall während Geschäftsbesprechung) zu einer Beweislastumkehr führen würde. 2. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins kann nur bei typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.