Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch keine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (
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