Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund weiterer Folgen des landwirtschaftlichen Unfalls vom 26. Januar 2010 eine Verletztenrente zu gewähren ist.
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