Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines in Kasachstan erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der 1955 geborene Kläger schloss im November 2007 mit der Engineering D. GmbH in M. einen Arbeitsvertrag als Montageleiter für eine Baustelle in Kasachstan, der mit dem Abschluss dieser Baustelle beendet sein sollte. Für das Ausscheiden des Klägers wurde die Rückgabe verschiedener Unterlagen sowie die Anfertigung eines Übergabeprotokolls vereinbart.
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