IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 ; IfSG § 2 Nr. 11; SGB X § 45; AHP § 56 Abs. 1; IfSG §§ 60 f.;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VE 1/12
Anerkennung eines ImpfschadensAnspruchsvoraussetzungenZeitpunkt der EntscheidungNachträgliche Verneinung einer Kausalität
LSG Hessen, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 1 VE 34/14
DRsp Nr. 2017/3570
Anerkennung eines ImpfschadensAnspruchsvoraussetzungenZeitpunkt der EntscheidungNachträgliche Verneinung einer Kausalität
1. Nach § 2 Nr. 11 Halbsatz 1 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Als anspruchsbegründende Tatsachen müssen die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Schädigung (Impfkomplikation) und der Impfschaden (Dauerleiden) im Vollbeweis nachgewiesen sein, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch Zweifel hat.2. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadens- und Schwerbehindertenrecht.
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