LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2014
L 7 VI 21/07
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 2/05

Anerkennung eines Impfschadens im sozialen Entschädigungsrecht nach einer Impfung mit Infanrix hexa

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 7 VI 21/07

DRsp Nr. 2014/8030

Anerkennung eines Impfschadens im sozialen Entschädigungsrecht nach einer Impfung mit "Infanrix hexa"

Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Impfung mit "Infanrix hexa" und einer Epilepsie sowie einem schweren Entwicklungsschaden ist unwahrscheinlich und viel eher mit einer neurogenetischen Erkrankung zu erklären.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der am ... 2002 geborene Kläger beantragte am 30. Juli 2002 durch seine gesetzlichen Vertreter beim Versorgungsamt eine Beschädigtenversorgung nach dem IfSG und gab an: Der Kläger habe bei der Impfung am 30. April 2002 sehr laut und schrill geschrien und ca. 2 Stunden nach der Impfung Krampfsymptome gehabt. Nach einer kurzen Ruhephase habe sich im Mai 2002 das Erscheinungsbild der Krämpfe deutlich verschlechtert. Die genaue Krankheitsursache habe nicht ermittelt werden können.