Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. März 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2014 ein Arbeitsunfall mit der Folge einer Kniescheibenverrenkung rechts ist.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Vorfall am 3. Dezember 2014 als Arbeitsunfall mit der Folge einer Kniescheibenverrenkung bzw. einer Prellung am rechten Knie anzuerkennen ist.
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