Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Auffahrunfalles vom 20. Mai 2010 als Arbeitsunfall.
Der 1967 geborene Kläger erlitt am 20. Mai 2010 auf dem Weg von seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Arzt (seit 1.12.2009) im Städtischen Klinikum D. nach Hause einen Auffahrunfall. Der Kläger gab u.a. an, der Airbag sei dabei nicht ausgelöst worden.
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