LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2022
L 6 U 117/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 47/13

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungNotwendigkeit des VollbeweisesVerstärkung der Beschwerden in deutlichem zeitlichen Abstand

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 6 U 117/17

DRsp Nr. 2023/11061

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Notwendigkeit des Vollbeweises Verstärkung der Beschwerden in deutlichem zeitlichen Abstand

1. Ein nach dem Unfall angeblich bestehender Erstschaden ist nach dem Maßstab des Vollbeweises festzustellen (BSG, 17. Februar 2009, B 2 U 18/17 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 Rn. 15).2. Eine Verstärkung der Beschwerden in deutlichem zeitlichen Abstand nach dem Unfall spricht im Allgemeinen gegen eine Unfallursächlichkeit der später festgestellten Befunde.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Auffahrunfalles vom 20. Mai 2010 als Arbeitsunfall.

Der 1967 geborene Kläger erlitt am 20. Mai 2010 auf dem Weg von seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Arzt (seit 1.12.2009) im Städtischen Klinikum D. nach Hause einen Auffahrunfall. Der Kläger gab u.a. an, der Airbag sei dabei nicht ausgelöst worden.