LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.07.2020
L 17 U 221/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 369/12

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Anspruch auf Feststellung polyneuropathischer Beschwerden als Folge eines Zeckenbisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2020 - Aktenzeichen L 17 U 221/17

DRsp Nr. 2020/10697

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Anspruch auf Feststellung polyneuropathischer Beschwerden als Folge eines Zeckenbisses

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die neuropathischen Gesundheitsbeschwerden des Klägers Folgen einer als Arbeitsunfall anerkannten Borreliose sind.