LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.06.2021
L 5 U 49/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 84/09

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallVersicherungsschutz für Studierende und DoktorandenTätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Hochschule

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen L 5 U 49/13

DRsp Nr. 2021/18764

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Versicherungsschutz für Studierende und Doktoranden Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Hochschule

Tenor

1. Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 im Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2009 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, das Ereignis vom 14. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens, ansonsten bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 14. September 2006 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1974 geborene Kläger erwarb am 13. September 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Landschaftsökologen. Seit Oktober 2005 war er an der Universität A-Stadt als Student für den Lehramtsstudiengang Russisch und Philosophie eingeschrieben.