LSG Hessen - Beschluss vom 01.02.2016
L 3 U 95/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 136/11

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallKein Vorliegen eines WegeunfallsRichtige KlageartKauf von NahrungsmittelnUnversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen L 3 U 95/14

DRsp Nr. 2016/14214

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Kein Vorliegen eines Wegeunfalls Richtige Klageart Kauf von Nahrungsmitteln Unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit

1. Ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, kann dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen. 2. Während der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit kann der Versicherungsschutz weiter bestehen, wenn die während der Unterbrechung eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. 3. Der Kauf von Nahrungsmitteln stellt, ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst, eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird. 4. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte stellt im Allgemeinen eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.

II. III.