BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 2 U 57/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 3357/21
SG Heilbronn, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1656/20

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 57/22 B

DRsp Nr. 2022/14363

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die darauf gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.5.2022).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).