BSG - Beschluss vom 28.06.2022
B 2 U 181/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 31/17
SG Hannover, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 210/15

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen B 2 U 181/21 B

DRsp Nr. 2022/13096

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I, G, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob das Ereignis vom 24.5.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Ein hierzu durchgeführtes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft D und deren Rechtsnachfolgerin E blieb für den Kläger ohne Erfolg. Im hiesigen Verfahren lehnte der Beklagte die nun ihm gegenüber begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens einer versicherten Tätigkeit des Klägers ab.