Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 21.04.2008 als Arbeitsunfall.
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