BSG - Beschluss vom 12.04.2022
B 2 U 10/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 310/20
SG Würzburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 147/20

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Wege eines ÜberprüfungsverfahrensDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 12.04.2022 - Aktenzeichen B 2 U 10/21 BH

DRsp Nr. 2022/7786

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Wege eines Überprüfungsverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Ereignisses vom 5.1.2017 als Arbeitsunfall im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Die Klägerin war als Servicekraft/Kellnerin in einer Gaststätte beschäftigt. Während ihrer Arbeitsschicht am 5.1.2017 kam es zu einem Zusammentreffen der Klägerin mit einem Arbeitskollegen sowie dessen Ehefrau und Tochter. Als diese der Klägerin im Eingangsbereich begegneten, kam es zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten der Eheleute gegen die Klägerin. Diese wurde an der Halswirbelsäule und am Schädel verletzt.