LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2015
L 17 U 299/14
Normen:
SGB X § 44; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 4; BGB § 640;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 223/12

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen UnfallversicherungBewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zur Differenzierung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Falle einer Tätigkeit als Kameramann (Bildgestalter des Musikvideos) im Rahmen einer kleinen MusikvideoproduktionPrüfung der Gestaltung des Vertrages zwischen Produktionsfirma und Kameramann (hier Vereinbarung eines Werkvertrages) und der tatsächlichen Umstände der LeistungserbringungGrad der Eigenständigkeit der erbrachten künstlerischen Leistung als Abgrenzungsmerkmal

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 17 U 299/14

DRsp Nr. 2015/6914

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zur Differenzierung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Falle einer Tätigkeit als Kameramann ("Bildgestalter des Musikvideos") im Rahmen einer kleinen Musikvideoproduktion Prüfung der Gestaltung des Vertrages zwischen Produktionsfirma und Kameramann (hier Vereinbarung eines Werkvertrages) und der tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung Grad der Eigenständigkeit der erbrachten künstlerischen Leistung als Abgrenzungsmerkmal

1. Unterliegt der Verletzte als Kameramann bei einer kleinen Produktion nur hinsichtlich der gemeinsamen Termine des Teams (Drehortbesichtigung, Drehtag, Postproduktion) deren Zeit und Ort der Ausführung umfassendem Weisungsrecht, steht dies der Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht im Wege. Auch Selbständige sind in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt.