Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Diabetes mellitus (Typ II) als Schädigungsfolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30.
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